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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Waffensammler im Fokus der EU und
des Innenministers

Das Schußwaffenkennzeichnungsgesetz, mit dem vor allem Waffensammlern, aber auch Militärgewehrschützen das Leben
schwer gemacht wird, ist nun vom Nationalrat und vom Bundesrat abgesegnet worden.

Es ist immer das gleiche Schema: Die EU gibt uns mit tatkräftiger Mitwirkung der gewählten EUParlamentarier Verschärfungen des Waffenrechtes vor und unsere österreichischen Politiker beeilen sich neben den EU-Verschärfungen noch hausgemachte Verschärfungen miteinzubauen. Dieses Mal geht es um das Schußwaffenkennzeichnungsgesetz. Dieses Gesetz soll die (zwingende) Umsetzung der EUWaffenrichtlinie sicherstellen und der Bekämpfung der mißbräuchlichen Verwendung von Schußwaffen für kriminelle Zwecke dienen.

Das nunmehr vom Nationalrat und vom Bundesrat beschlossene Schußwaffen kennzeichnungsgesetz geht aber weit über die EU-Waffenrichtlinie hinaus und sieht die Kennzeichnung von Schußwaffen oder wesentlicher Bestandteile von Schußwaffen vor, wenn diese in Österreich in den Verkehr gebracht werden, nachdem die Waffen oder Bestandteile auf dem Gebiet des EWR oder in der Schweiz hergestellt, aus dem EWR oder der Schweiz in das Bundesgebiet verbracht oder aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Es sind damit fast alle Schußwaffen und Bestandteile zu kennzeichnen. Wenn diese Kennzeichnung bei neuen Waffen noch akzeptierbar ist, dann gilt dies für die Kennzeichnung von historischen und technisch bedeutenden Originalwaffen nicht. Die Kennzeichnung ist nämlich umfassend und hat die Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr und wenn möglich die Type zu umfassen. Durch diese aufwendige Kennzeichnung von Schußwaffen werden Sammlerwaffen entwertet, da sie aufgrund dieser modernen Kennzeichnung nicht mehr im Originalzustand sind und nachträglich verändert wurden.

Die IWÖ hatte den ursprünglichen Entwurf des Innenministers begutachtet und im Gesetzeswerdungsverfahren eine Stellungnahme an den Nationalrat eingebracht.

Wie bei der momentanen politischen Konstellation zu befürchten war, hat der Nationalrat nunmehr das vorgelegte Schußwaffenkennzeichnungsgesetz beschlossen. Sämtliche Parteien mit Ausnahme der FPÖ haben diesen Verschärfungen zugestimmt.

Vorweg das Positive: Einer Forderung der IWÖ im Begutachtungsverfahren wurde von Seiten des Innenministeriums nachgekommen und wurde die neue Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 3 geschaffen, wonach Schußwaffen oder wesentliche Bestandteile von Schußwaffen, die vor dem 01.01.1900 hergestellt wurden, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen wurden. Der Umstand, daß man dieser Forderung der IWÖ nachgekommen ist, ermöglich zumindest noch das Sammeln von Schußwaffen vor 1900. Das ist aber auch das einzig Positive an diesem neuen Gesetz.

Das Negative überwiegt bei weitem: Ohne, daß es zu irgendeinem Sicherheitsgewinn kommt, wird de facto das Sammeln von historischen Schußwaffen, die nach 1900 hergestellt wurden, uninteressant gemacht.

Die Waffen werden durch die Kennzeichnung in Ihrem Wert stark herabgesetzt, sind außerhalb EU-Europas de facto unverkäuflich und wollen Sie sich wirklich eine originale Schußwaffe, die zwei Weltkriege, Bürgerkriege und die Nachkriegszeiten heil überstanden hat oder beispielsweise einen Prototypen, von dem es nur ein Stück weltweit gibt, dadurch gröblichst ver schandeln, um nicht zu sagen vernichten lassen, daß er mehrfach mit Lasergravur gekennzeichnet wird?

Diese Kennzeichnungspflicht bedeutet, daß auch technisch bedeutende Einzelstücke oder auch Prototypen und Vorserienprodukte oder historische Prunkwaffen gekennzeichnet werden müssen. Eine Ausnahme für die Kennzeichnung ist nur vorgesehen, wenn der Waffe im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Nicht nur, daß die Waffentechnik ohne Relevanz ist, muß im Zusammenhang mit geschichtlich relevanten Ereignissen oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung bestehen. Eine historische Bedeutung wird nach dem Gesetz nicht dadurch begründet, daß die Schußwaffe beispielsweise im ersten Weltkrieg verwendet wurde. De facto ist diese Ausnahmebestimmung quasi nur auf eine persönliche Waffe von Kaiser Franz Josef oder auf die Tatwaffe des Attentäters von Thronfolger Franz Ferdinand anzuwenden. Die Bestimmung ist so eng gefaßt, daß sie bedeutungslos ist. Dazu kommt noch, daß die Waffenbehörde das Bundesdenkmalamt (!) im Verfahren beizuziehen hat.

Es war nichts anderes zu erwarten: Die Mehrheit der im Parlament vertretenen Parteien haben für gesetzestreue Bürger, die in Übereinstimmung mit den Normen alte Schußwaffen sammeln nichts über. Daß dies für Rot und Grün gilt, ist nicht verwunderlich, aber auch die Türkisen haben sich bestens in diese Anti-Legalwaffen-Phalanx eingefügt. Das ÖVP-geführte Innenministerium ist seit langer Zeit ein abschreckendes Beispiel für die Einstellung der ÖVP zu Legalwaffen. Lediglich bei den Jägern ist die ÖVP etwas vorsichtiger. Noch.

Das neue Schußwaffenkennzeichnungsgesetz tritt übrigens mit 01.01.2021 in Kraft.

DI Mag. Andreas Rippel
Präsident der IWÖ

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