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IWÖ – Interessengemeinschaft Liberales Waffenrecht in Österreich

Liebe IWÖ-Mitglieder und Interessenten!

Im IWÖ Büro häufen sich derzeit eine Unzahl von Anfragen zum neuen Waffengesetz. Es ist gut und richtig, wenn jeder Legalwaffenbesitzer über die gesetzlichen Bestimmungen wohl informiert sein möchte. Ich verstehe es daher auch sehr gut, wenn viele Anfragen an uns gerichtet werden.

In der Vergangenheit habe ich mich bemüht derartige Anfragen einzeln zu bearbeiten. Leider muß ich sagen, daß mir dies derzeit nicht mehr möglich ist, der Umfang der Anfragen ist einfach viel zu groß.

Ich ersuche Sie daher zuerst den von uns zusammengestellten Entwurf des neuen Waffengesetzes unter

https://iwoe.at/wp-content/uploads/2018/10/Waffengesetz_Entwurf_Oktober-2018.pdf

gemeinsam mit den Erläuternden Bemerkungen, welche Sie unter

https://iwoe.at/wp-content/uploads/2018/10/COO_2026_100_2_1562461.pdf

downloaden können, selbst zu lesen um einen Einblick in das Gesetz zu bekommen.

Ich möchte in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinweisen, daß es sich derzeit nur um einen Entwurf zum Waffengesetz handelt, es ist keinesfalls sicher, daß dieser in der derzeit vorliegenden Form überhaupt umgesetzt wird. Dies bedeutet, daß Sie derzeit überhaupt keine Handlungen setzen müssen.

Nachdem das Gesetz – in welcher Form auch immer – beschlossen sein wird, werden wir den neuen (fixen) Gesetzestext veröffentlichen und werde ich auch die wichtigen Bestimmungen einzeln darstellen.

Weil es so oft gefragt wurde und es natürlich eine sehr wichtige Frage ist, möchte ich aber hier die Situation der großen Magazine und der Halbautomaten (Pistolen, Langwaffen) nach dem derzeitigen Entwurf darstellen:

Alle halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit eingesetztem (oder eingebautem) Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann und weiters alle halbautomatischen Schußwaffen (Langwaffen) mit eingesetztem Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann, werden verboten. Dies bedeutet, daß die Waffen an sich nicht verboten werden, sondern nur dann, wenn das „große Magazin“ eingesetzt ist.

Zu verbotenen Waffen werden aber auch die bloßen Magazine an sich für halbautomatische Faustfeuerwaffen, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können (z. B. Glock-Magazine für 33 Schuß) und alle Magazine für halbautomatische Schußwaffen (Langwaffen), die mehr als 10 Patronen aufnehmen können (z. B. Magazine für ein OA 15 mit 30 Schuß).

Nochmals: Bereits das einzelne Magazin (auch ohne Schußwaffe) ist eine verbotene Waffe!

Für den Altbesitz gilt folgendes:

Besitzer der oben dargestellten verbotenen Waffen (Faustfeuerwaffen mit großen Magazinen, halbautomatische Langwaffen mit großen Magazinen, aber auch große Magazine alleine) haben dies der Behörde innerhalb von 2 Jahren ab Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes zu melden.

Für die „großen Magazine“ hat die Behörde eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz und Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für die nunmehr verbotenen Faustfeuerwaffen mit eingesetztem großem Magazin und Langwaffen mit eingesetztem großem Magazin hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigungen eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpaß für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpaß für Schußwaffen der Kategorie B ist von der Behörde aber entsprechend einzuschränken (Keine Erhöhung der Stückzahl!).

Ganz grob vereinfacht kann daher gesagt werden: Der bisherige Besitz der oben genannten verbotenen Waffen (Pistolen und Langwaffen mit eingesetztem großem Magazin und große Magazine alleine) bleibt weiterhin zulässig, man hat dies jedoch bei der Behörde zu melden und es werden entsprechende Ausnahmebewilligungen ausgestellt.

Alles in allem keine einfachen und erfreulichen Regelungen, aber zumindest bleibt der Altbesitz bestehen und es müssen nicht hohe Werte einfach abgegeben werden.

DI Mag. Andreas Rippel

Präsident der IWÖ

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